Die allein entscheidende Frage ist, ob der Betreute testierfähig ist. Abweichend vom früheren Vormundschaftsrecht kennt das Betreuungsrecht keinen generellen Ausschluss der Testierfähigkeit mehr, es verbleibt bei den allgemeinen Grenzen der §§ 104, 2229 Abs. 4 BGB. Danach sind Volljährige testierfähig mit folgender Ausnahme:
„(
§ 2229 Abs.4 BGB) Wer wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit, wegen Geistesschwäche oder wegen Bewusstseinsstörung nicht in der Lage ist, die Bedeutung einer von ihm abgegebenen Willenserklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln, kann ein Testament nicht errichten“.
Die Anordnung einer Betreuung führt weder zu einer Beweislastumkehr noch zu einer Vermutung gegen die
Geschäftsfähigkeit und damit gegen die Testierfähigkeit.
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