Ein
Betreuer, der gem.
§ 1899 Abs. 4 BGB vom
Betreuungsgericht zusätzlich zu einem bereits bestellten Betreuer bestellt wurde und die Angelegenheiten des Betreuten nur zu besorgen hat, soweit der andere Betreuer verhindert ist, ist ein Verhinderungsbetreuer. Denkbar sind hier zwei Verhinderungsgründe: die rechtliche Verhinderung sowie die tatsächliche Verhinderung des Betreuers.
So kann ein Verhinderungsbetreuer dann bestellt werden, wenn der Betreuer mit dem Betreuten ein Rechtsgeschäft nicht abschließen kann (Insichgeschäft) oder aber wenn der Betreuer aufgrund eines Rechtsgeschäftes zwischen dem Betreuten und dem Ehegatten, Lebenspartner oder Verwandten des Betreuers (in gerader Linie) verhindert ist.
Gleiches dürfte auch für Fälle gelten, in denen der Betreuer gegen den Betreuten bzw. der Betreute gegen den Betreuer Ansprüche geltend machen will oder ein Interessenkonflikt vorliegt. In solchen Fällen ist ein Verhinderungsbetreuer identisch mit dem
Ergänzungsbetreuer.
Eine Verhinderung kann aber auch aufgrund von Urlaub oder Krankheit entstehen. In solchen Fällen ist jeweils entweder der Betreuer oder der Verhinderungsbetreuer tätig. Es liegt also eine Vertretungsbetreuung vor. Diese Verhinderungsbetreuung ist besonders für Urlaubsfälle wichtig. Die Zulässigkeit ist ausdrücklich in
§ 6 Satz 2 VBVG aufgenommen. Alternativ kann natürlich auch für künftige tatsächliche Verhinderungsfälle ein Ersatzbetreuer bestellt werden.
Bei einer rechtlichen Verhinderung hat der Verhinderungsbetreuer Anspruch auf
Vergütung und Aufwendungsersatz entsprechend dem nachgewiesenen Zeit- und Sachaufwand. Der Stundensatz ergibt sich aus § 6 i.V.m. § 3 VBVG. Im Falle einer tatsächlichen Verhinderung erhält der Verhinderungsbetreuer die pauschale Vergütung nach §§
4,
5 VBVG.