Der Betreuer mit dem Aufgabenkreis Vermögenssorge muss das Geld des Betreuten wirtschaftlich verwalten. Dies bedeutet, dass nicht für die laufenden Ausgaben benötigtes Vermögen anzulegen ist. Nicht für die laufenden Ausgaben benötigtes Geld ist im allgemeinen Geld, dass in den kommenden drei Monaten nicht benötigt wird. Bei der Anlage des Geldes sind auch die Wünsche des Betreuten zu berücksichtigen (§ 1901 Abs. 2 BGB).
Die Anlage muss verzinslich (§ 1806 BGB) und mündelsicher sein. Mündelsicher ist eine Geldanlage, wenn sie davor geschützt ist, dass durch Insolvenz des kontoführenden Institutes ein Verlustrisiko eintritt.
Alle Banken mit ausreichender Sicherungseinrichtung sind daher mündelsicher. Aber auch mündelsichere Wertpapiere kommen in Betracht. Dies umfasst Hypotheken, Grund- oder Rentenschulden inländischer Grundstücke, festverzinsliche Bundeswertpapiere und Papiere deutscher Bundesländer, Pfandbriefe und Kommunal-Obligationen, die von der Bundesregierung als mündelsicher eingestuft sind.
Welche Anlagen genau mündelsicher sind, ist im BGB (§ 1805 ff., § 1811 BGB) geregelt. Grundsätzlich ist bei diesen Anlageformen ein Höchstmaß an Sicherheit gegeben.
Aus dieser Vorgabe heraus wird Kapital oftmals als Festgeld oder gar auf einem Sparbuch angelegt. Derartige Anlageformen sind jedoch i.a. nicht einmal geeignet, für einen Inflationsausgleich zu sorgen (d.h. der Ertrag deckt sich nicht mit der Inflationsrate).
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Registrieren Sie sich jetzt - testen Sie uns kostenlos und unverbindlichLetzte Änderung: 17.10.2023
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Thomas Jutzy, Olsbrücken