Verträge über Bestattung und Grabpflege

Betreuungsrecht

Damit das Vermögen eines Betreuten nicht anderweitig verwendet wird, kann ein Vertrag über Grabpflege oder ein Bestattungsvertrag sinnvoll sein. Sofern die Vertragsauflösung möglich ist, zählt dieser zum Vermögen des Betreuten.

Solche Ersparnisse betreffen jedoch die Alterssicherung und können daher in angemessenem Umfang Schonvermögen sein (so u.a. OVG Münster, 19.12.2003 - Az: 16 B 2078/03, LG Koblenz, 20.6.2006 - Az: 2 T 911/05).

Sofern es sich um einen nicht auflösbaren Vertrag handelt, so ist der Abschluß nur dann zulässig und vom Betreuungsgericht nicht zu beanstanden, wenn zu erwarten ist, dass der Betreute nicht doch an einen anderen Ort verziehen wird und vielleicht woanders begraben werden möchte.

Zum Weiterlesen bitte oder kostenlos und unverbindlich registrieren.

Sie haben keinen Zugang und wollen trotzdem weiterlesen?

Registrieren Sie sich jetzt - testen Sie uns kostenlos und unverbindlich

Letzte Änderung: 29.06.2018

Wir lösen Ihr Rechtsproblem! AnwaltOnline - empfohlen von der Wirtschaftswoche *

Fragen kostet nichts: Sie erhalten ein unverbindliches Angebot für eine Rechtsberatung.
  Anfrage ohne Risiko    vertraulich    schnell 

Unsere Rechtsberatung - von Ihnen bewertet

Durchschnitt (4,84 von 5,00 - 1.136 Bewertungen) - Bereits 359.662 Beratungsanfragen

ich danke für die umfangreiche und gut verständliche Aufklärung meiner Anfrage

Verifizierter Mandant

Herzlichen Dank für die schnelle und kompetente Hilfe / Antwort. Sie sind durchaus weiter zu empfehlen.

Karl Heinz Stegmüller, Heideck