Bei wem kommt Betreuung in Frage?
Grundsätzlich kommt eine Betreuung nur bei
Volljährigen, also Personen, die mindestens 18 Jahre alt sind, in Betracht.
Der Betroffene muss aufgrund einer Erkrankung oder Behinderung nicht (mehr) im Stande sein, seine Angelegenheiten - ganz oder teilweise - selbst zu erledigen.
Erforderlich ist eine Betreuung dann nicht, wenn Mittel, durch die der zu Betreuende weniger belastet wird, auch ausreichen. Allerdings ist dazu Voraussetzung, dass der Betreuungsbedürftige diese Hilfen annimmt und sich nicht dagegen wehrt.
Es muss genau geprüft werden, in welchen
Aufgabenbereichen die Betreuung notwendig ist. Dies können einzelne Aufgaben sein aber auch
sämtliche Angelegenheiten des Betreuten. Mehrere Aufgabenbereiche können neben einander stehen und bilden Aufgabenkreis des Betreuters.
Der zu Betreuende braucht nicht
geschäftsunfähig zu sein, obgleich dies in der Praxis häufig der Fall sein wird.
Schlägt der zu Betreuende eine bestimmte Person vor, so muss diese zum Betreuer
bestellt werden, es sei denn, es liegen Beweise vor, dass dies mit dem Wohl des Betreuten unvereinbar wäre.
Darüber hinaus kann eine Betreuung vermieden werden, wenn ein noch Geschäftsfähiger für den Fall seiner
Betreuungsbedürftigkeit eine
Vorsorgevollmacht errichtet. Die Vorsorgevollmacht setzt natürlich voraus, dass der Vollmachtgeber bei ihrer Erteilung geschäftsfähig ist.
Zur Überwachung eines durch Vorsorgevollmacht Bevollmächtigten kann eine
Kontrollbetreuung (Vollmachtsüberwachungsbetreuung) eingerichtet werden.
Letzte Änderung:
18.09.2023