Wenn Heimmitarbeiter testamentarisch bedacht werden

Betreuungsrecht

Immer wieder kommt es vor, dass Mitarbeiter in Pflegeheimen von Bewohnern testamentarisch bedacht werden. Grundsätzlich ist es den Mitarbeitern jedoch nicht erlaubt - regelmäßig auch arbeitsvertraglich untersagt - persönliche Geschenke anzunehmen oder sie sich versprechen zu lassen, soweit es sich nicht um geringwertige Aufmerksamkeiten handelt. Ausgangspunkt dieses Verbotes ist § 14 Abs. 5 HeimG:

"5) Der Leitung, den Beschäftigten oder sonstigen Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern des Heims ist es untersagt, sich von oder zugunsten von Bewohnerinnen und Bewohnern neben der vom Träger erbrachten Vergütung Geld- oder geldwerte Leistungen für die Erfüllung der Pflichten aus dem Heimvertrag versprechen oder gewähren zu lassen. Dies gilt nicht, soweit es sich um geringwertige Aufmerksamkeiten handelt".

Nach herrschender Meinung fallen testamentarische Zuwendungen unter das Verbot des § 14 HeimG, so dass die Erbeinsetzung eines Heimmitarbeiters in einer einseitigen letztwilligen Verfügung eine geldwerte Leistung darstellt, die der Erblasser gewährt.

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Letzte Änderung: 29.06.2018

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