Es steht außer Frage, daß eine Wohnungsauflösung gleichzeitig der Verlust des bisherigen Lebensmittelpunktes ist, was auch leicht den Verlust des Bekanntenkreises zur Folge hat. Daher bedarf es besonderen Schutzes vor übereilten Maßnahmen - der Betreuer muß die Genehmigung des
Betreuungsgerichts einholen.
Für die Kündigung eines Mietvertrages über den vom Betreuten selbst genutzten Wohnraum oder Erklärungen, die auf die Aufhebung eines solchen Mietverhältnisses gerichtet sind, bedarf es der Genehmigung des
Betreuungsgerichts (
§ 1907 Abs. 1,2 BGB). Dasselbe gilt für die Weiter- oder Untervermietung der Mietwohnung aber auch einer eigengenutzten Eigentumswohnung des Betreuten (
§ 1907 Abs. 3 BGB).
Voraussetzung ist aber in jedem Fall, dass die Aufgabe bzw. Vermietung der Wohnung zum Aufgabenkreis des Betreuers gehört. Dies ist dann der Fall, wenn ihm (auch) das
Aufenthaltsbestimmungsrecht allgemein oder die
Wohnungsangelegenheiten des Betreuten im besonderen übertragen worden sind.
Dient dies dem Wohl des Betreuten, so kann es im übrigen trotz bestehender betreuungsgerichtlicher Genehmigung zur Kündigung des Mietverhältnisses geboten sein (z.B. Besserung des Gesundheitszustandes, so daß eine Aufgabe der Wohnung nicht mehr notwendig ist), das Mietverhältnis fortzusetzen.
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