Die Anordnung von Zwangsgeld ist eine Möglichkeit des Betreuungsgerichts, seine Aufsichtsmaßnahmen (Gebote bzw. Verbote) durchzusetzen. Ausschließlicher Zweck ist die Erzwingung gerichtlicher Anordnungen, die vom Betreuer schuldhaft nicht befolgt werden. Der Festsetzung muss stets eine Androhung vorausgehen, wobei diese bereits in den Geboten bzw. Verboten enthalten sein kann. Die Androhung muss die Höhe des Zwangsgeldes beinhalten, wobei die maximale Höhe genügt. Es wird zusammen mit den Verfahrenskosten eingetrieben.
Ein Zwangsgeld kann nicht mehr angedroht werden, wenn den gerichtlichen Anordnungen nachgekommen ist. Dies gilt auch für den Fall, dass dies erst nach Ablauf einer gesetzten Frist erfolgte. Ein Zwangsgeld kann nicht für die Erzwingung von Handlungen angeordnet werden, die der Betreuer nicht mehr vollziehen kann. Auch zur Erzwingung zur Zahlung von Schadensersatz ist die Zwangsgeldanordnung unzulässig.
Das Zwangsgeld kann zwischen 5 und 25.000 € liegen und kann bis zur Erreichung des Ziels beliebig oft festgesetzt werden. Vor der erneuten Festsetzung ist in jedem Fall die erneute Androhung erforderlich.
Zwangsgeld darf nicht bei Betreuungsvereinen als Betreuern, Betreuungsbehörden als Betreuer, Behördenbetreuern sowie Mitarbeitern von Betreuungsvereinen und Betreuungsbehörden, denen die Wahrnehmung der Betreuertätigkeiten vom Verein bzw. der Behörde gem. § 1900 II BGB übertragen sind angedroht oder festgesetzt werden.
Gegen die Androhung und Festsetzung von Zwangsgeld sind Betreuter und Betreuer (sowie ggf. ein bestellter Gegenbetreuer) beschwerdeberechtigt. Bereits die Androhung ist anfechtbar, wobei das Einlegen von Rechtsmittel eine aufschiebende Wirkung hat.
Letzte Änderung: 25.01.2019
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