Eine
Unterbringung ist im Betreuungsrecht immer eine mit einer Freiheitsentziehung verbundene Maßnahme. Doch wann ist diese erforderlich, wann gerechtfertigt?
Der
Betreuer kann die betreute Person mit
gerichtlicher Genehmigung in einer geschlossenen Einrichtung oder in einer geschlossenen Abteilung z. B. eines Krankenhauses oder eines Altenheimes unterbringen.
Die Unterbringung ist allerdings nur unter den in
§ 1906 Absatz 1 BGB genannten Voraussetzungen zulässig, wenn bei der betreuten Person die Gefahr einer erheblichen gesundheitlichen Selbstschädigung oder gar Selbsttötung besteht oder wenn ohne die Unterbringung eine notwendige ärztliche Maßnahme nicht durchgeführt werden kann, mit der ein drohender erheblicher gesundheitlicher Schaden abgewendet werden soll.
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