Aufgabe des
Verfahrenspflegers ist es, im Verfahren vor dem
Betreuungsgericht (auf
Bestellung eines Betreuers oder Anordnung einer
Unterbringung) die Interessen des Betroffenen zu vertreten.
Der Verfahrenspfleger kann Rechtsanwalt sein, muss es aber nicht.
Das Gericht hat dem Betroffenen einen Verfahrenspfleger zu bestellen, wenn dies zur Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen erforderlich ist.
Die Bestellung ist insbesondere erforderlich, wenn von einer Anhörung des Betroffenen abgesehen werden soll.
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